Satzung des Trägervereins Weltkloster Radolfzell e.V.

Präambel

Der Trägerverein Weltkloster e.V. übernimmt die Trägerschaft des 1999 von der Stadt Radolfzell begonnenen Projekts Weltkloster. Er arbeitet auf der Basis des Projekts Weltethos von Prof. Dr. Hans Küng und ist dem Gedanken des Dialogs der Religionen verpflichtet. Der Verein Weltkloster e.V. sieht sich als strategisches Handlungsinstrument, um die Projektarbeit voran zu treiben. Die Verantwortlichen des Vereins begrüßen die Begleitung durch einen Förderverein Weltkloster und werden die Mitglieder des Fördervereins in regelmäßigen Abständen über die Fortentwicklung des Weltklosters unterrichten.

Auf dieser Grundlage gibt sich der Verein folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Trägerverein Weltkloster Radolfzell e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 78315 Radolfzell.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO).
  2. Zweck des Vereins ist die dauernde Umsetzung und der Betrieb des Projekts Weltkloster in Radolfzell mit Weltkloster-Gemeinschaft und -Forum zur interkulturellen und interreligiösen Begegnung auf nationaler und internationaler Ebene.
  3. Das Weltkloster ist eine Einrichtung, die ein Beispiel sein will für den Dialog der Gesellschaften, der Religionen und Kulturen. Wissenschaft und Kunst sollen zu diesem Ziel beitragen.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Aufbau einer Gemeinschaft aus Angehörigen verschiedener Religionen, um eine alltagstaugliche Form interreligiösen und interkulturellen Zusammenlebens im gelebten Dialog zu entwickeln.

    Durch die Reflexion dieses Gemeinschaftslebens sollen die Bedingungen – das Bewusstsein – unter denen Angehörige verschiedener Religionen und Kulturen respektvoll und friedlich zusammenleben können, erarbeitet, wissenschaftlich begleitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die de facto vielfach noch nicht ausreichend real reflektierten Möglichkeiten eines interreligiösen Dialogs sollen dabei grundsätzlich weiter erforscht und zugunsten einer globalen Praxis für alle Bereiche des Lebens entwickelt werden.

    Die zweite Säule der Verwirklichung des Satzungszwecks ist das Weltkloster-Forum.

    Das Weltkloster Forum soll das Wissen und die Kenntnisse, die dieses Bewusstsein und verantwortungsbewusstes Verhalten ermöglichen, nicht nur erforschen, sondern zugleich in vielfältiger Weise vermitteln, z. B. durch Bildungs- und Kulturveranstaltungen, Diskussionsforen, Seminare und Vorträge sowie auch durch persönliche Ansprache und den Dialog mit interessierten Persönlichkeiten aus Religionsinstituten, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft.

    Die aus dem Zusammenleben der Gemeinschaftsmitglieder gewonnenen Erfahrungen und Einsichten sowie die Bildungsangebote des Weltkloster Forums sollen der Sensibilisierung der Gesellschaft für die Belange Angehöriger anderer Religionen und Kulturen dienen. Sie sollen dazu beitragen, dass Menschen zu einem friedensschaffenden und -sichernden Umgang miteinander befähigt werden.

    Es soll ein Bewusstseinsbildungs– und realer Ermöglichungsprozess angestoßen werden für das Weltethos, das zu verstehen ist als ein dialogisch zu findender „minimaler Grundkonsens über bindende Werte, unwiderrufliche Standards und ethische Haltungen, den (dann) alle Religionen vertreten können, trotz ihrer unleugbaren dogmatischen und theologischen Unterschiede, und der auch von Vertretern nichtreligiöser Weltanschauungen unterstützt werden sollte.“ (Zitat aus „Dokumentation zum Weltethos“, Hans Küng, S. 140)

    Denn gerade in den vertrauensvollen Bemühungen um Identität unter den Menschen, die im praktischen Leben den unterschiedlichen Ideologien und Lebensgewohnheiten verpflichtet sind, liegt die Hoffnung der Menschheit auf innovative Kraft verborgen, wenn sie aus existentiellem Glauben und „wahrer“ Religion entstehen soll.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Auftragsgrundsätzen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Beitrittsgesuch, über das der Vorstand entscheidet.
  3. Mit Annahme des Beitrittsgesuches durch den Vorstand erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an und übernimmt alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  4. Bei Ablehnung des Beitrittsgesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands Vereinsmitglieder, die sich in besonderem Maße für die Ziele des Vereins eingesetzt haben und zu deren Verwirklichung beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
  2. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche, vom Mitglied unterzeichnete Erklärung gegenüber dem Vorstand.Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei die Kündigungserklärung zu ihrer Wirksamkeit dem Vorstand spätestens am 30. November eines Jahres zugegangen sein muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und die Streichung in dieser Mahnung angedroht wurde.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Der Ausschluss ist diesem gegenüber schriftlich zu begründen und mitzuteilen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Die Anrufung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Betroffenen.Erfolgt die Anrufung durch den Betroffenen nicht fristgerecht, wird der Ausschluss mit Ablauf der Anrufungsfrist wirksam.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und dabei insbesondere alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Ferner haben sie das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen einschließlich der Mitgliederversammlung, bei der sie sich an den Wahlen und Abstimmungen beteiligen und Anträge stellen können.
  2. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende und das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte,
    2. im Verein und insbesondere bei den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen aktiv mitzuarbeiten,
    3. den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    4. keine Handlungen ohne vorherige Vollmachtserteilung vorzunehmen, durch die der Verein verpflichtet wird.

§ 6 Beiträge

  1. Zur Förderung des Vereinszwecks und zur Bestreitung der Auslagen haben die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals bei Eintritt, danach im Januar eines jeden Folgejahres fällig.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel per Lastschrift erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer,
    • bis zu fünf Beisitzern.

    Die gewählten Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Außerdem gehören dem Vorstand zwei von der Stadt Radolfzell entsandte Vertreter der Stadt an.

    Alle Mitglieder des Vorstands haben gleiches Stimmrecht.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sind 1. und 2. Vorsitzender verhindert, wird der Verein gemeinschaftlich durch Schatzmeister und Schriftführer vertreten.
  3. Vorstandsmitglieder des Fördervereins Weltkloster Radolfzell e.V. dürfen nicht als Vorstandsmitglieder im Trägerverein Weltkloster e.V. tätig werden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er gibt die inhaltliche Ausrichtung des Projektes Weltkloster vor. Ihm obliegt gemäß § 8 die Vertretung des Vereins sowie die Wahrnehmung der ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Zu diesen gehören insbesondere:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Abfassung des Jahres- und Kassenberichts
    4. Pflicht zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung, die auch den steuerlichen Anforderungen genügen muss
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und die Streichung von Mitgliedern
    6. Führung eines Mitgliederverzeichnisses
    7. Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel
    8. Entscheidung über Begründung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern des Vereins
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Projekte des Vereins Arbeitskreise für die Dauer des jeweiligen Projektes zu bilden. Diesen Arbeitskreisen können neben Mitgliedern des Vorstandes auch andere geeignete Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf der Wahlperiode.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder stellt sich während der Wahlperiode ein Mitglied für ein nicht besetztes Vorstandsamt zur Verfügung, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger bestimmen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist sodann der Nachfolger endgültig zu wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen werden. Alle Vorstandsmitglieder sind bei den Sitzungen gleichermaßen stimmberechtigt. Die Tagesordnung soll angekündigt werden.
  2. Zu einer wirksamen Beschlussfassung bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zu Sitzungen zusammen.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Stimmrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresberichte der Vorstandsmitglieder sowie des Kassen- und Kassenprüfungsberichts
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Festsetzung von Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages
    5. Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung sowie über Änderungen von Satzung und Vereinszweck und über die Auflösung des Vereins.
    6. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ausschließung eines Vereinsmitglieds durch Beschluss des Gesamtvorstands sowie über die Berufung gegen Maßregelungen
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. für alle sonstigen Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.
  2. Die Versammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat in Textform an alle Mitglieder zu erfolgen. Die Einladung ist an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds zu richten.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 entsprechend.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  2. Abstimmungen erfolgen offen. Eine schriftliche, geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  4. Zur Abänderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegeben gültigen Stimmen – ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen – erforderlich und es müssen mindestens 75% der Vereinsmitglieder anwesend sein.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln mittels Stimmzetteln in geheimer Wahl. Steht jedoch nur ein Kandidat zur Wahl und verlangt kein anwesendes Vereinsmitglied geheime Abstimmung, kann offen gewählt werden.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat von mehreren Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  6. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer dürfen ihr Amt ohne Unterbrechung höchstens zwei Jahre hintereinander ausüben.
  2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nach § 14 Abs. 4 der Satzung zu fassen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Das Vermögen des Vereins fällt an die Stadt Radolfzell, die es an den zukünftigen Träger des Projekts Weltkloster zur Verwendung für die Weiterführung des Projekts zu übertragen hat. Sollte das Projekt nach Auflösung des Vereins nicht weiter geführt werden, hat die Stadt Radolfzell das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.